Informationen zum Hinweisgeberschutzgesetz (HinschG)

Mit Inkrafttreten des HinschG wird den Mitarbeitenden, auch bereits ausgeschiedenen Mitarbeitenden, Praktikumsmitarbeitenden, Selbstständigen, Freiberuflichen, Leiharbeitnehmende und Organmitgliedern die Möglichkeit für die Meldung oder Offenlegung von Informationen über

  1. Verstöße, die strafbewehrt sind,
  2. Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient,
  3. sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union (vgl. vollständige Aufzählung § 1 Abs. 2 HinschG) gegeben.

Wir haben eine interne Meldestelle eingerichtet, an die sich alle Hinweisgeber wenden können. Das Verfahren bei internen Meldungen gem. § 17 HinschG wird unter Einhaltung der Datenschutzrichtlinien (DS-GVO) höchst vertraulich geführt:

Spätestens sieben Tage nach Eingang einer Meldung bestätigt die interne Meldestelle der hinweisgebenden Person den Eingang der Meldung. Es wird die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung und der sachliche Anwendungsbereich nach § 2 HinschG geprüft. Falls erforderlich wird die hinweisgebende Person um weitere Informationen ersucht. Im Anschluss werden angemessene Folgemaßnahmen nach § 18 HinschG ergriffen.

Falls Sie eine Meldung machen möchten, können Sie sich an folgende Beschwerdestelle wenden:

Herr Roland Gibis
E-Mail: hinweisgeber@narkose-baumann.de

Oder das nachfolgende Formular benutzen:

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